Die Freiluftsaison beginnt – und mit ihr die Planung zahlreicher öffentlicher Veranstaltungen im Gemeindegebiet. Damit Ihr Event reibungslos, sicher und erfolgreich abläuft, sollten Sie einige wichtige Punkte in der Planung frühzeitig berücksichtigen.
Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen sind vom Veranstalter bei der zuständigen Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt der Stadt) unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zu erwartenden, beziehungsweise zuzulassenden Besucher anzuzeigen. Eine Veranstaltung muss angemeldet werden, sobald sie öffentlich ist, im öffentlichen Raum stattfindet oder andere Vorschriften wie Lärmschutz, Nachtruhe, Alkoholausschank, Verkehrsrecht oder Sicherheitsrichtlinien berührt. Dies gilt in der Regel für Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern, Konzerte, Messen, Märkte oder Straßenfeste. Die Anmeldung bzw. entsprechende Auskünfte über die richtige Verfahrensweise erfolgt beim Ordnungsamt. Hier erhalten Sie weitere Informationen über den Verfahrensweg oder welche Genehmigungen noch einzuholen sind.
Wichtige Anmeldegründe:
Veranstaltungen, die nicht in einem rein privaten Rahmen stattfinden, sind anzeigepflichtig und bedürfen ggf. der Genehmigung nach Polizeiverordnung.
Die Nutzung von Straßen, Parkplätzen oder Gehwegen (öffentlich gewidmet) erfordert eine Sondernutzungserlaubnis und ggf. eine verkehrsrechtliche Anordnung.
Die Aufhängung von Plakaten zu Werbezwecken ist erlaubnispflichtig gemäß städtischer Sondernutzungssatzung.
Motorsportliche Veranstaltungen, Radrennen, Radtouren, Volkswanderungen, Volksläufe oder Umzüge sind gemäß § 29 StVO bei der Verkehrsbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen anzumelden.
Versammlungen und Demonstrationen unterliegen dem Versammlungsrecht und sind ebenfalls beim Landratsamt anzumelden.
Wo anmelden?
Die Anmeldung und eine Beratung was wirklich erforderlich ist, erfolgt beim zuständigen Ordnungsamt der Stadtverwaltung.
Notwendige Unterlagen (oft erforderlich):
Ramona Busch
Sachgebietsleiterin Bürgerservice - Ordnungsamt und Standesbeamtin