Leider stellt das Ordnungsamt bei seinen Außendiensten immer wieder fest, dass in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt wird. Wird durch unseren Gemeindlichen Vollzugsdienst dann dieser Verstoß nach § 12 StVO geahndet, sorgt das für Ärger und tut das empfindlich weh. Die Geldbuße wegen Parkens vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt beträgt immerhin 55,00 €.
Deshalb möchten wir nochmals daran erinnern:
Das Halten und Parken ist im § 12 Abs. 1 Nr. 1 - 8 Straßenverkehrsordnung geregelt.
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Wir möchten deshalb Folgendes unseren Verkehrsteilnehmern in Erinnerung bringen:
Feuerwehrfahrzeuge sind in der Regel Lkw‘s und bis zu 2,50 Meter breit. Wenn die Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge zu einem Einsatz ausrücken, zählt jede Sekunde. Wenn Sie sich in einer Notlage befinden, sind Sie froh, dass Ihnen die Feuerwehr oder der Rettungsdienst schnell zur Hilfe kommen kann. Nicht nur zum Durchfahren, sondern auch zum Aufstellen einer Drehleiter, dem Aufbauen einer Wasserversorgung und zum Entnehmen der Geräte benötigt die Feuerwehr Platz. Für einen uneingeschränkten Drehleiterbetrieb ist eine Abstützbreite von fast 5 Metern nötig.
Bitte bedenken Sie bei der bevorstehenden schneereicheren Jahreszeit, dass auch genügend Restbreite der Straße vorhanden sein muss, damit auch die Entsorgungsfahrzeuge fahren können.
Die Abfallentsorgung der Grundstücke in den engen Straßen in Frankenberg (z.B. Am Volkshaus, Bergstraße, Alwin-May-Straße, Friedrichstraße) ist ganzjährig eine Herausforderung für die Fahrer der Entsorgungsfahrzeuge, wenn private Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß und unmittelbar am Straßenrand/Bordstein parken. Nicht selten parken Fahrzeuge bis in die Kurvenbereiche ohne den „5-Meter-Bereich“ einzuhalten. Aber gerade diesen Platz benötigt der große Lkw, um in andere Straßenteile einzubiegen. Wenn Fahrzeuge auf beiden Seiten parken, sind teilweise die notwendigen Durchfahrtsbreiten für die Entsorgungsfahrzeuge nicht gegeben.
Dann bleiben die Tonnen stehen oder es muss nochmals angefahren werden.
Die gleiche Problematik betrifft auch unseren städtischen Winterdienst. Unsere großen Fahrzeuge mit Schiebeschild benötigen durchaus eine Fahrbahnbreite von 3,30 m bis 3,50 m. Wird dann – sicher auch durch den geräumten Schnee am Straßenrand bedingt – nicht platzsparend geparkt, wird es eng und die Straße kann nicht geräumt werden oder muss nochmals mit kleinen Fahrzeugen angefahren werden.
Auch ein leidliches Thema ist das Gehwegparken auf dem Markt zwischen Rathausgasse bis hin zu Apotheke/Ärztehaus rechtsseitig. Und obwohl Parkplätze frei sind, wird scheinbar aus Bequemlichkeit lieber der Gehweg zum Parken genutzt. Gehwege werden angelegt, damit Fußgänger nicht auf der gefährlichen Fahrbahn laufen müssen. Wenn dann noch ein Bus kommt oder Gegenverkehr, wird es gefährlich.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise.
Ramona Busch
Sachgebietsleiterin Bürgerservice - Ordnungsamt und Standesbeamtin